Satzung
in der Fassung vom 26.01.2019
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen ‚Freunde des Kabaretts in Niedersachsen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
§ 2
Das Anliegen des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des literarischen und politischen Kabaretts und der gehobenen Satire in Niedersachsen.
Der Verein sucht dieses Ziel zu erreichen, insbesondere
a) durch gemeinsame Beratung in den Gremien des Vereins.
b) durch Vorträge und sonstige Veranstaltungen. die geeignet sind, das literarische und politische Kabarett in Niedersachsen zu fördern
c) durch die organisatorische und finanzielle Förderung und Unterstützung von Kabarett-Veranstaltungen.
d) Besondere Förderung des Kabarett-Nachwuchses aus Niedersachsen und aus dem ganzen deutschsprachigen Raum
e) durch Sammlung von Geldmitteln (Stiftungen, Vermächtnisse, Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge).
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Mittel des Vereins dürfen nur durch die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an die Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft und Beiträge
§ 3
Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen wie Körperschaften. Gesellschaften, Vereine. Verbände, Anstalten und Stiftungen werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod
a) durch schriftliche an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres erfolgen muss,
b) durch fristlose Kündigung des Vorstandes, wenn auf Mahnung die Zahlung des fälligen Beitrages nicht erfolgt,
c) auf Beschluss des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit‚ wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu.
§ 5
Die Höhe des Jahresbeitrages wird im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliedsversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
Personenvereinigungen haben diejenige Persönlichkeit zu bezeichnen, welche ihre Rechte wahrzunehmen hat.
III. Verwaltung des Vereins
§ 7
Die Angelegenheiten des Vereins besorgen
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8
a) der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich außergerichtlich gemäß § 26 BGB
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben sind Er bereitet alle Veranstaltungen des Vereins, insbesondere Mitgliederversammlungen vor, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und gibt Richtlinien für die Erreichung des Vereinszweckes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen
§ 9
b) die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr einberufen werden.
Die Einladung erfolgt durch gewöhnlichen Brief unter Angabe der Tagesordnung einen Monat vorher.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es von einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 10
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören
a) Entgegennahme des Jahresberichts über das laufende Geschäftsjahr
b) Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Wahl des Vorstandes, Beratung und Beschlussfassung in allen sonstigen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
e) Änderung der Satzung
f) Die Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds,
g) Die Auflösung des Vereins.
§ 11
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit diese Satzung oder das anderes bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. im Falle von Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder von dem durch den Vorsitzenden bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Wahlen erfolgen durch Zuruf oder, auf Verlangen. durch geheime Abstimmung (Stimmzettel).
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf es einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der satzungsmäßigen Mitglieder.
IV. Sonstiges
§ 12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer.
§ 13
im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das gesamte Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zugeführt. Ein derartiger Beschluss darf erst dann ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt den Verwendungszweck im Sinne der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen anerkannt hat.
Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
Beitragsordnung
in der Fassung vom 26.01.2019
Der Mindestbeitrag für Einzelpersonen beträgt
12,00 € im Jahr.
Für juristische Personen sowie Personenvereinigungen beträgt er
100,00 € im Jahr.
Jedes Mitglied kann seinen Beitrag im freien Ermessen auch über den Mindestbeitrag hinaus festlegen.