Vereinssatzung

Satzung

in der Fassung gemäß Beschluss der JHV 2025 am 01.03.2025

und nach endgültiger Freigabe durch den Umlaufbeschluß vom 20.09.2025

Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am 23.02.2026

 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen „Freunde des Kabaretts in Niedersachsen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

 

§ 2

Das Anliegen des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des literarischen und politischen Kabaretts und der gehobenen Satire in Niedersachsen Der Verein sucht dieses Ziel zu erreichen, insbesondere 

a) durch gemeinsame Beratung in den Gremien des Vereins.

b) durch Vorträge und sonstige Veranstaltungen, die geeignet sind, das literarische und politische Kabarett in Niedersachsen zu fördern

c) durch die organisatorische und finanzielle Förderung und Unterstützung von Kabarett-Veranstaltungen.

d) durch besondere Förderung des Kabarett-Nachwuchses aus Niedersachsen und aus dem ganzen deutschsprachigen Raum

e) durch Sammlung von Geldmitteln (Stiftungen, Vermächtnisse, Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge).

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an die Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind ausgeschlossen.

 

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 3

Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen werden. Die Beitrittserklärung ist per Abgabe im TAK, Post, E-Mail über die Homepage des Vereins oder eine App an den Verein zu senden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Vereinsbeitritts durch den Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft hat der Bewerber das Recht, durch die nächste Mitgliederversammlung endgültig über seinen Aufnahmeantrag entscheiden zu lassen. 

 

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod des Vereinsmitglieds,b) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Verein eingegangen sein muss. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Sendedatum der elektronischen Post. Bei späterem Eingang verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Geschäftsjahr,

c) durch fristlose Kündigung des Vorstandes, wenn auf Mahnung die Zahlung des fälligen Beitrages nicht erfolgt,

d) auf Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des vorläufig ausgeschlossenen Mitglieds, mit Ausnahme des aktiven Wahlrechts. Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu.

 

§ 5

Die Höhe des Jahresbeitrages wird im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliedsversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Personenvereinigungen haben diejenige Persönlichkeit zu bezeichnen, welche ihre Rechte wahrzunehmen hat.

 

III. Verwaltung des Vereins

§ 7

Die Angelegenheiten des Vereins besorgen

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Die Bezeichnung sämtlicher Ehrenämter erfolgt geschlechtsspezifisch. Der Verein wird gemäß Paragraph 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, oder durch dessen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch von einem vom Vorstand gewählten Vorstandsmitglied geführt. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird ein neues Vereinsmitglied für den Rest der Wahlperiode in das Amt gewählt. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zu Beiräten berufen. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorsitzenden, bzw. bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung per Post, per E-Mail oder über eine App. Der Vorstand beschließt Aktionen im Sinne §2 der Satzung und führt sie durch, bereitet alle Veranstaltungen des Vereins, insbesondere Mitgliederversammlungen vor, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann Beiräte und Gäste zu den Vorstandssitzungen einladen. Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt.

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch gewöhnlichen Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es von einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. 

 

§ 10

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Kassenberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr 

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d) Fassung der Entlastungsbeschlüsse für den Schatzmeister bzw. und den Vorstand 

e) die Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds

f) die Entscheidung über den Aufnahmeantrag eines abgelehnten Mitglieds gemäß § 3

g) Wahl des Vorstandes gemäß § 8

h) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer für den Zeitraum der Wahlperiode des Vorstands. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

i) Beratung und Beschlussfassung in grundlegenden Angelegenheiten des Vereins

j) Änderung der Satzung

k) die Auflösung des Vereins.

 

§ 11

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle von Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Wahlen erfolgen durch Zuruf oder auf Verlangen durch geheime Abstimmung (Stimmzettel). Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll führt der Schriftführer, sofern die Versammlung, z.B. im Verhinderungsfall, nichts anderes beschließt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung erhalten alle Vereinsmitglieder spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Zweckes des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

VI. Sonstiges

§12

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das gesamte Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zugeführt. Ein derartiger Beschluss darf erst dann ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt den Verwendungszweck im Sinne der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen anerkannt hat. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Beitragsordnung

Beitragsordnung

in der Fassung vom 26.01.2019

 

Der Mindestbeitrag für Einzelpersonen beträgt

 

12,00 € im Jahr.

 

Für juristische Personen sowie Personenvereinigungen beträgt er

100,00 € im Jahr.

 

Jedes Mitglied kann seinen Beitrag im freien Ermessen auch über den Mindestbeitrag hinaus festlegen.